Ohohoho, flattert da etwa ein Bußgeldbescheid ins Haus? 40 Euro zahlen? So ein Mist! Etwas, was man gar nicht gebrauchen kann. Die gute Nachricht ist aber: es könnte schlimmer sein und es liegt an einem selbst, ob es schlimmer wird, oder nicht.
Bekommt man einem Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit (d. h. wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung, aber ohne kriminellen Charakter), z. B. wegen falscher Namensangabe, unerlaubter Ansammung, unzulässigem Lärm oder einem Verstoß im Straßenverkehr, gibt es für den Betroffenen mehrere Möglichkeiten zu reagieren.
1. Er kann das Bußgeld bezahlen. Damit wäre die Sache gegessen und alles wieder in Ordnung, denn anders als bei Vergehen und Verbrechen, werden Ordnungswidrigkeiten nicht ins Bundeszentralregister eingetragen, d. h. bei einer Bewerbung bei einer Behörde, sehen diese nicht, wenn man mal falsch geparkt hat. Interessiert soweit auch keinen, denn der Betroffene wird nicht als Verbrecher angesehen. Kommt eben vor, dass man falsch parkt, ne?
2. Einspruch einlegen. Jeder Betroffene hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, also ab Eingang/Übergabe/Einwurf des Bescheids im Briefkasten, Einspruch einzulegen. Einspruch sollte man einlegen, wenn man mit der Forderung oder mit dem Bescheid an sich nicht zufrieden ist, evtl. nicht einmal 'was getan hat. Kurz: wer nicht zahlen will, sollte Einspruch einlegen.
Jedoch könnte das ein paar Nerven kosten, denn nicht jedem Einspruch wird eben mal so statt gegeben. Nach eingelegtem Einspruch prüft die Staatsanwaltschaft den Bußgeldbescheid. Sie ermittelt und ist sie der Meinung, der Einspruch ist gerechtfertigt, wird die Sache eingestellt.
Ist dies aber nicht der Fall, kommt die ganze Sache zum zuständigen Gericht, genauer gesagt an das zuständige Amtsgericht. Dieses kann das Verfahren auch einstellen. Ansonsten schreibt es einen Beschluss, dass der Bescheid passt und rechtskräftig ist (d. h. man muss zahlen), oder es kommt zu einer Hauptverhandlung.
In dieser Hauptverhandlung wird darüber verhandelt, ob der Bescheid zulässig war, oder ob das Verfahren eingestellt werden muss. Im Falle einer Verurteilung, muss der Betroffene zahlen. Zudem übernimmt er im Regelfall auch die Gerichtskosten (wenn auch nicht freiwillig
). Im Falle eines ”Freispruchs”, muss er nichts bezahlen und die Gerichtskosten fallen der Staatskasse zu Lasten.
Aber selbst wenn der Betroffene verurteilt wird und immernoch nicht damit zufrieden ist, kann er die sogenannte Rechtsbeschwerde einlegen und zwar binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils. Dies geht jedoch nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes 250 Euro übersteigt und/oder eine sogenannte Nebenfolge verhängt wurde, z. B. ein Fahrverbot.
Wird also form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, entscheidet das Oberlandesgericht über die Sache. Das Urteil des OLG ist unanfechtbar, es sind also keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.
3. Das Schlimmste, was man machen kann, ist einfach nicht auf den Bescheid zu reagieren. Denn keine Reaktion heißt erstmal, dass man mit dem Bescheid einverstanden ist, dieser also rechtskräftig geworden ist und bezahlt werden muss. Zahlt der Betroffene aber nicht, geht die Sache auch ans Amtsgericht, aber mit Antrag auf Anordnung einer Erzwingungshaft. Ein Hinweis darauf, dass dies möglich ist, findet sich im Bußgeldbescheid und das ist keine schöne Sache. Erzwingungshaft heißt nämlich so viel, wie: der Betroffene zahlt nicht, also wird er dazu gezwungen, in dem er für bestimmte Beträge eine bestimmte Zeit seiner Freiheit entzogen wird. Man kommt also ins Gefängnis. Die Erzwingungshaft hat nicht den Sinn den Betroffenen zu bestrafen, sondern viel mehr ihn dazu bewegen die Forderung zu bezahlen.
Das Gericht ordnet aber nicht gleich Erzwingungshaft an, es droht dem Betroffenen erstmal noch und weist ihn darauf hin, dass, wenn er nicht bald zahlt, er ins Gefängnis muss. Auch hier kann der Betroffene die Forderung noch bezahlen und die Sache ist beendet.
Wird nicht gezahlt, ergeht die Anordnung der Erzwingungshaft durch einen Beschluss. Was man dagegen tun kann? Entweder zahlen, oder sofortige Beschwerde einreichen und zwar binnen einer Woche. Dann entscheidet das Landgericht über die Anordnung.
Das sind im Grunde die drei Möglichkeiten, die man hat. Es gibt noch die Möglichkeit bei z. B. Verwarnungen eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
Dabei entscheidet das Amtsgericht, ob die Verwarnung, um beim Beispiel zu bleiben, gerechtfertigt ist oder nicht. Egal was das Amtsgericht dann beschließt, ob es einem gefällt oder nicht, gilt die Sache. Man kann also weder Einspruch, noch Beschwerde noch sonst was einlegen.
Was man sonst noch wissen sollte: Ein Bußgeldbescheid wird von der sogenannten Verwaltungsbehörde erlassen. Verwaltungsbehörde kann zum Beispiel das Ordnungsamt sein. Oder das Schulamt (Schule schwänzen ist z. B. eine Ordnungswidrigkeit). Dementsprechend muss der Einspruch dagegen auch bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden.
Ein Bußgeldbescheid kann zwischen 5 und 1000 Euro liegen (+ evtl. Fahrverbot).
Wie lange der Betroffene in Erzwingungshaft muss, kann einer Liste (kP, wo man die herbekommt) entnehmen. Für jede mögliche Ordnungswidrigkeit ist dort festgelegt, wie lange der Betroffene sitzen muss.
Vor dem Amtsgericht, d. h. nach eingelegtem Einspruch, ist kein Anwalt erforderlich. Man kann sich selbst vertreten. Vor dem Land- und Oberlandesgericht, ist jedoch ein Anwalt von Nöten.
Für alle, die sich die Sache nochmal selbst durchlesen wollen: Schaut in das OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Dort ist das alles geregelt.
btw.: Auch wenn es eigentlich am besten ist, einfach das Bußgeld zu bezahlen, gibt es genug Leute, die wegen 15 Euro Einspruch einlegen und vor Gericht gehen. Man sollte sich aber sehr sicher sein, dass das Urteil für einen ausgeht, ansonsten wird's recht teuer und unangenehm.