Jedes Bundesland hat eine Schulordnung, die für jede Schule gilt, unabhängig von der Regelung innerhalb der eigenen Schule. Die Schulordnung sieht in jedem Bundesland unterschiedlich aus, ist sich inhaltlich aber doch ähnlich.
Saarland §16 Schulordnung:
Die Wahl der Erziehungsmaßnahmen bleibt dem Lehrer überlassen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll [der Lehrer] verantwortungsbewußt seine Wahl so treffen, [...]
Rheinlandpfalz macht das etwas ausführlicher, daher nur das essentielle §83:
Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht; Gespräch, Ermahnung [...] Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.
Das sieht wohl in allen Bundesländern gleich aus. Heißt im Grunde nichts anderes, als das Lehrer weitestgehend selbst entscheiden dürfen, ob sie einem Schüler den Stift wegnehmen. In dem Fall dürfen sies. Über die genaue Länge ist nichts ausgesagt und liegt "im ermessen des Lehers". Eine Einzugsdauer von einer Woche oder mehr ist dann aber in keinem Fall mehr angemessen, dafür dass man nur mit einem Stift gespielt hat.