Interessante Frage. Ich hab mal ein bisschen nachgeforscht und bin auf's Gesetz gestossen. Ich zitiere aus der deutschen Verpackungsverordnung des BMU. (Stand 5. April 2008):
§9, Abs. 1: "Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. (...)"
Weiter heisst es in §9, Abs. 2: "Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
(...)
3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee).
Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden, (...)"
Nachzulesen hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf
Dementsprechend
muss die Firma auf Fruchtsäfte gar kein Pfand erheben. Nun stellt sich natürlich die Frage, warum auf dem Apfelsaft trotzdem Pfand ist.
Auf diese Frage habe ich keine 100% sichere Antwort, da ich nichts aus Deutschland gefunden habe, sondern nur etwas aus der Schweiz: (
http://www.biotta.ch/index.php?id=117&L=0)
Da heisst es: "Als Saft darf nur ein reiner, unverdünnter 100%iger Frucht-/ Gemüsesaft bezeichnet werden."
Da der Orangensaft besagter Marke aus Orangensaftkonzentrat besteht, kann er demnach nicht als Saft bezeichnet werden. Im nächsten Abschnitt heisst es dann aber:
"Nektare werden aus Fruchtsäften, Fruchsaftkonzentraten oder Fruchtpürées hergestellt, denen Trinkwasser und Zucker zugefügt wird. Der Mindest-Fruchtanteil ist in der LMV definiert und je nach Fruchtart verschieden. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Frucht- Nektar aus preislichen Gründen verdünnt und gezuckert wird, wie z.B. ein Orangen-Nektar oder aber, ob ein als Rohsaft nicht trinkbarer Fruchtsaft trinkbar zu machen ist, wie z.B Preiselbeer- Nektar."
Nektare sind von der Pfandpflicht auch ausgeschlossen. Ich nehme an, dass der Orangensaft das einzige Produkt besagter Firma ist, das die Bedingungen für die Bezeichnung Nektar erfüllt. Apfelsaft, Multivitaminsaft und ACE Drink gehen vermutlich als Erfrischungsgetränke durch und sind demnach Pfandpflichtig.
Der letzte Teil ist reine Spekulation, klingt für mich aber am einleuchtendsten.
MfG ho-tdog